Anwaltskanzlei Dr. Schreiter

Kanzlei für Erbrecht

Lebensverischerung und Erbrecht

Frage:
Mein geschiedener Ehemann ist verstorben. Wir haben einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der Erblasser lebte in einer neuen Beziehung. Vermögen hinterlässt er nicht, bis auf eine größere Lebensversicherungssumme, für welche die Lebensgefährtin eingesetzt worden sein soll. Ein Testament soll nicht vorhanden sein. Stehen meinem Sohn Erbansprüche zu?

Antwort:
Sofern der Erblasser die Erbfolge nicht in einem Testament geregelt hatte, wäre Ihr gemeinsamer Sohn alleiniger gesetzlicher Erbe. Auch wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist, geht Ihr Sohn nicht leer aus. Die Lebensversicherungssumme, für welche der Erblasser offensichtlich ein Bezugsrecht für seine Lebensgefährtin im Versicherungsvertrag geregelt hat, gehört nicht zum Nachlassvermögen. Da der Erblasser mit diesem Bezugsrecht zu Lebzeiten eine vermögensrechtliche Verfügung getroffen hat, steht Ihrem Sohn ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Die Lebensgefährtin des Erblassers ist bezüglich der gezahlten Versicherungsprämien und der ausgezahlten Versicherungssumme Ihrem Sohn gesetzlich zur Auskunft verpflichtet.
Dem Sohn steht die Hälfte des sogenannten Rückkaufwertes der Versicherung am Sterbetag als Pflichtteilergänzung gegenüber der Lebenspartnerin, des Erblassers zu. (BGH-Urteil vom 28.04.2010)