Anwaltskanzlei Dr. Schreiter

Kanzlei für Erbrecht

Berechnung des Pflichtteils

Frage:
Mein Lebensgefährte hat mich in seinem Testament zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein größeres Wertpapierdepot. Weil ich mehrere Monate auf den Erbschein warten musste, war inzwischen der Wert des Depots erheblich gesunken. Welcher Wert ist für die Berechnung des Pflichtteils der Tochter des Erblassers maßgeblich?

Antwort:
Für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 BGB). Der nach dem Erbfall eingetretene Wertverlust des Wertpapierdepots bleibt ebenso unberücksichtigt wie nach dem Erbfall eintretende Wertsteigerungen oder Zinserträge auf Spareinlagen. Auch für die Erbschaftsteuer ist für Sie als Lebensgefährtin ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000,00 €, nach der in 2010 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform maßgeblich. Dabei kann nicht berücksichtigt werden, dass Sie wegen der Dauer des Erbscheinsverfahrens mangels Erbschein die Wertpapiere nicht zu einem früheren Zeitpunkt und höheren Wert veräußern konnten (Hess. Finanzgericht vom 03.04.2007). Für Lebensgefährten in der Steuerklasse III hat sich mit der Erbschaftssteuerreform 2010 der Eingangssteuersatz auf 30% erhöht.