Anwaltskanzlei Dr. Schreiter

Kanzlei für Erbrecht

Berliner Testament

Frage:
Sind Testamentvorlagen zu empfehlen?

Antwort:
Ehegatten regeln ihre Vermögensnachfolge oft in einem sogenannten Berliner Testament.
In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten zunächst wechselseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen gemeinschaftlich, wer der/die Erbe(n) nach dem letztversterbenden Ehegatten sein werden.

Im Netz finden sich man Testament-Muster nach folgendem Schema:

„Wir, die Ehegatten, Ehemann, geb. am … und Ehefrau, geborene …, geb. am …, sind durch frühere alleinige oder gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen nicht an der Errichtung eines Testaments gehindert. Vorsorglich widerrufen wir hiermit sämtliche etwaigen letztwilligen Verfügungen.

Auf unser Ableben bestimmen wir Folgendes:

  1. Nach dem erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte unbeschränkter alleiniger Vollerbe.
  2. Erben des Letztversterbenden sind:
  • unsere ehegemeinschaftlichen Kinder A, B, C, untereinander zu gleichen Teilen, oder alternativ:

 

  • das Kind A des Ehemannes aus erster Ehe
  • das Kind B der Ehefrau aus erster Ehe
  • unsere ehegemeinschaftlichen Kinder C und D, untereinander zu gleichen Teilen (alternativ natürlich auch ungleiche Anteile)." ...

Grundsätzlich kann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auch nur von Ehegatten errichtet werden. Es ist von einem der Ehegatten handschriftlich zu schreiben, mit Ort und Datum zu versehen und von beiden Ehegatten persönlich zu unterschreiben. Nicht verheiratete Lebensgemeinschaftspartner können inhaltlich selbstverständlich genauso ihren letzten Willen formulieren. Dies ist aber nur in der notariell zu beurkundenden Form eines Erbvertrages möglich.

Aus langjähriger Erfahrung muss allerdings abgeraten werden, ein Testament ohne vorherige Beratung durch einen Erbrechtler selbst zu verfassen. Zu vielfältig sind die persönlichen, familiären und Vermögensverhältnisse der Menschen, welche mit einem Muster-Testament überhaupt nicht erfasst werden können. Auch ist davon abzuraten, eigene Begrifflichkeiten bei der Testamentsabfassung zu verwenden. Formulierungen, wie „Mein Haupterbe ist …“ oder „Unser Haus soll A bekommen, unser übriges Vermögen erhält B.“, führen zu erbrechtlichen Auslegungen, welche von den Testatoren gar nicht erahnt werden und sehr oft auch nicht gewollt sind.

Deshalb: Finger weg von selbst verfassten Testamenten!