Ehegattentestament
Frage:Meine verstorbene Ehefrau und ich hatten ein so genanntes Berliner Testament, mit welchem wir uns gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem zuletzt Versterbenden sollten unsere beiden Kinder die Erben sein. Ich möchte wieder heiraten.
Kann ich meine künftige Ehefrau als Erbin in einem Testament einsetzen?
Antwort:Durch die wechselseitige Benennung Ihrer gemeinsamen Kinder als Schlusserben wäre eine davon abweichende testamentarische Verfügung zu Gunsten Ihrer künftigen Ehefrau unwirksam. Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie die Erbschaft nach Ihrer Frau ausgeschlagen hätten. Durch die Ausschlagung der Erbschaft erhält der überlebende Ehegatte seine Testierfreiheit zurück.In Ihrem Fall wird die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vermutlich bereits verstrichen sein. Ihnen bleibt die Möglichkeit der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments. Diese muss von Ihnen innerhalb eines Jahres nach Ihrer beabsichtigten Eheschließung erfolgen.Einzelheiten dazu sollten Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen.Ihrer zukünftigen Ehefrau verbleibt darüber hinaus die Möglichkeit, nach Ihrem Ableben das Ehegattentestament mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzufechten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte dazu befugt ist (§ 2079 BGB).