Ehegattenunterhalt und Erbrecht
Ich bin als Tochter aus 1. Ehe die einzige Erbin meines verstorbenen Vaters. Er war in 2. Ehe geschieden und musste Unterhalt zahlen. Die geschiedene Ehefrau hat mich als Erbin aufgefordert, den Unterhalt weiterzuzahlen. Der Nachlass besteht aus Geldvermögen i. H. v. ca. 40.000,00 €. Vor fünf Jahren hat mir mein Vater eine Eigentumswohnung im Wert von 100.000,00 € geschenkt. Bin ich zur Unterhaltszahlung verpflichtet?
Antwort:
Der Unterhaltsanspruch ist nicht erloschen. Nach § 1586b BGB geht der Unterhaltsanspruch auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Eine Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft scheidet nach § 1586b Abs. 2 BGB aus. Der Wert der verschenkten Eigentumswohnung ist neben dem eigentlichen Nachlass für die Feststellung der Höhe des Unterhalts heranzuziehen (Bundesgerichtshof vom 29.11.2000, XII ZR 165/98). Sie haben die monatlich festgesetzten Unterhaltsbeträge sohin bis zu einer Höhe von insgesamt 17.500,00 € an die geschiedene ehefrau zu zahlen.