Anwaltskanzlei Dr. Schreiter

Kanzlei für Erbrecht

Grundstücksschenkung an Ehegatten

Frage:
Mein Ehemann ist kürzlich verstorben. Wir hatten keine gemeinsamen Kinder. Ich bin seine testamentarische Alleinerbin. Mein Mann hat aus früherer Ehe zwei Kinder. Diese haben mich jetzt aufgefordert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Viel ist nicht vorhanden. Nach unserer Eheschließung hat mir mein Mann vor 16 Jahren das von uns bewohnte Einfamilienhaus geschenkt. Darüber muss ich den Pflichtteilsberechtigten doch nichts mitteilen?

Antwort:
Die Kinder aus 1. Ehe sind durch Ihre testamentarische Erbeinsetzung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit pflichtteilsberechtigt i. H. v. je 1/8 des Nachlasswertes. Sie haben über den Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch eine Schenkung sein Vermögen vermindert, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch in Höhe ihrer Pflichtteilsquote vom Wert der Schenkung. Dabei werden Schenkungen nur berücksichtigt, die im Zeitraum der letzten 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalls erfolgten. Diese Frist gilt allerdings entgegen landläufig festzustellender Meinung nicht, wenn der Ehepartner während der Ehe beschenkt wurde (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sie müssen den Pflichtteilsberechtigten daher auch von dieser Schenkung Mitteilung machen. Bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung bezüglich der Grundstücksschenkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung vor 16 Jahren und zum Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen, ggf. durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Für die Pflichtteilsberechnung ist der niedrigere Wert ausschlaggebend. Werterhöhende Investitionen am Grundstück nach der Schenkung bleiben dabei unberücksichtigt.