Nachlaßinsolvenz
Frage:Mein Ehemann ist verstorben. Wir sind im Grundbuch eingetragene Miteigentümer unseres Einfamilienhauses. Mehrere umfangreiche Kreditverträge haben wir beide unterzeichnet. Die Darlehensverbindlichkeiten sind insgesamt höher als der Wert unseres Grundstücks. Mein Mann hinterlässt eine größere Lebensversicherungssumme, welche mir nach dem Versicherungsvertrag allein zustehen soll.Ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen oder Nachlassinsolvenz zu beantragen?
Antwort:Mit der Ausschlagung der Erbschaft brauchen Sie die Schulden Ihres verstorbenen Ehemannes nicht übernehmen. Da Sie jedoch gegenüber den Kreditinstituten gemeinschaftlich haften, wird Ihre persönliche Haftung durch die Ausschlagung der Erbschaft nicht beseitigt. Durch Ihre Ausschlagung würden die Schulden auf die nächsten Verwandten zukommen.Schlagen auch diese aus, hätte ein sodann vom Nachlassgericht eingesetzter Nachlasspfleger die erbenlose Miteigentumshälfte am Grundstück zu verwerten. Diesen Anteil könnten Sie dann zum Verkehrswert kaufen. Der Kaufpreis würde mangels Erben letztlich dem Landesfiskus zufallen.Bei Beantragung der Nachlassinsolvenz könnten Sie ebenfalls Ihre persönliche Haftung gegenüber den Kreditinstituten nicht beseitigen. Bezüglich des Grundstücks würde der Insolvenzverwalter ähnlich wie der vorgenannte Nachlasspfleger die Grundstückshälfte durch Verkauf verwerten. Darüber hinaus würde jedoch der Insolvenzverwalter das Ihnen zustehende Bezugsrecht an der Lebensversicherung nach § 134 Insolvenzordnung mit Erfolg anfechten, sodass Sie die Lebensversicherungssumme nicht von der Versicherung erhalten bzw. an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.