Teilungsanordnung im Testament
In einem Testament lässt sich die Vermögensnachfolge nach dem Tod regeln, soweit von der gesetzlichen Erbfolge der §§ 1922 bis 1931 BGB abgewichen werden soll.Neben der Bestimmung des oder der Erben und der Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen können für die Aufteilung des Nachlassvermögens in einem Testament auch sog. Teilungsanordnungen getroffen werden, etwa folgendermaßen:
„Zu meinen Erben setze ich ein A, B, C,untereinander zu gleichen Teilen.Mein Grundstück mit Wohnhaus soll A alleine bekommen, meine Ersparnisse bekommt B und mein sonstiges Vermögen, wie mein Auto usw., soll C erhalten.“Enthält eine solche Teilungsanordnung nicht ergänzende klarstellende Aussagen des Testamentsverfassers, würde mit der vorstehenden Teilungsanordnung im Erbfall ein Streit zwischen den Erben vorprogrammiert sein.Unklar bleibt nämlich, ob unterschiedliche Werte der zugeteilten Vermögensgegenstände zwischen den drei Erben, welche hier ja zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt wurden, durch Geldzahlungen auszugleichen sind. Oder sollen die genannten Vermögensgegenstände den Erben bei der Teilung des Nachlasses ohne solche Ausgleichszahlungen zustehen? Dann wäre für die Erben zugleich ein sog. überquotales Vorausvermächtnis angeordnet worden.In dem gewählten und in der Praxis durchaus häufig vorkommenden Beispielsfall kann sogar entgegen der testamentarischen Anordnung der gleichen Erbquoten für A, B und C der das Wohngrundstück erhaltende Erbe auch als Alleinerbe angesehen werden, wenn das Grundstück das wesentliche Vermögen im Verhältnis zu den dem Erben B zugeteilten Ersparnissen und dem sonstigen Vermögen für den Erben C ausmachen würde.In Anbetracht der vielfältigen und komplizierten erbrechtlichen Regelungen und der umfangreichen Rechtsprechung der Gerichte im Zusammenhang mit Nachlassauseinandersetzungen ist dringend davon abzuraten, ohne fachanwaltliche Beratung eigenständig ein Testament zu errichten.Auch die im Internet zu findenden Formulierungsvorschläge helfen dabei nicht weiter, weil diese die ganz persönlichen familiären Bedingungen und Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigen können.