Anwaltskanzlei Dr. Schreiter

Kanzlei für Erbrecht

Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht

Das Erbe, oft eine schwierige Hinterlassenschaft

Ein Todesfall bringt Trauer, verlangt aber leider auch oft umgehendes Handeln und schnelle Entscheidungen. Unzählige Fragen kommen auf Sie zu, zu denen ich sie gerne berate:

  • Wer sind die Erben des Verstorbenen?
  • Was muss ich mit einem aufgefundenen Testament des Verstorbenen machen?Wer kann ein Testament anfechten?Woraus besteht die Erbschaft?
  • Muss ich die Schulden des Erblassers übernehmen?
  • Wer bezahlt die Bestattungskosten?
  • Wie gelange ich in den Besitz der Erbschaft?
  • Kann ich Pflichtteilsansprüche Dritter abwehren?
  • Sollte ich die Erbschaft ausschlagen und wenn ja, in welcher Frist muss ich das tun?
  • Brauche ich einen Erbschein vom Gericht und wie bekomme ich diesen?
  • Kann ich über den Nachlass allein verfügen oder haben andere Personen ein Mitspracherecht?

Beratung im Erbrecht

Als Erbrechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Abwicklung von Formalitäten und beim Nachweis Ihres Erbrechts. Mit meiner Erfahrung bei der Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft und Verteilung des Erbes unter den Miterben kann ich Sie fachkundig unterstützen. Dazu zählt auch die unverzügliche Erstellung des Vermögensstatus des Erblassers, um festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist und Sie ggf. die Erbschaft ausschlagen sollten. Gern berate ich Sie dann auch über die Modalitäten der Erbausschlagung. Als Erbe sehen Sie sich oft sehr schnell Pflichtteilsansprüchen enterbter Personen ausgesetzt. Hier müssen wir rasch und vor allem richtig reagieren, um diese Ansprüche abwehren zu können.

 Der Erbrechtsanwalt ist auch der richtige Beratzer für:

  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügungen
  • Betreuungsverfügungen

Weitere Schwerpunkte meiner Tätigkeit:

  • Vertretung in sämtlichen erbrechtlichen Prozessen einschließlich Erbscheinsverfahren
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Führung von Nachlasspflegschaften für unbekannte Erben
  • Verhinderung der persönlichen Haftung der Erben bei dürftigen Nachlässen
  • Grundstückskaufvertragsrecht
  • Gestaltung und Abwicklung von Grundstückskaufverträgen einschließlich Vertretung in der Zwangsversteigerung
  • Durchführung von Zwangsverwaltungen von Grundstücken


Der digitale Nachlass

Mit dem Tod einer Person geht gem. § 1922 BGB deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über. Das ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 unverändert fortgeltend und unstreitig.

Strittig ist gegenwärtig, was unter dem Begriff des Vermögens im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Gilt dies auch für die sog. allgemeinen Persönlichkeitsrechte?
Der Bundesgerichtshof hat dies in Bezug auch auf die ideellen Bestandteile, also nichtvermögenswerten Teile, des Nachlasses bereits im Jahre 1999 bestätigt (sog. „Marlene-Dietrich“-Entscheidung).
Ob dies auch für den sog. digitalen Nachlass gilt, ist derzeit sehr umstritten.

 

Internationales Erbrecht
wer erbt das Vermögen russischer Staatsangehöriger in Deutschland?

Für das Vermögen russischer Staatsangehöriger in Deutschland gilt das im Jahre 2002 in Kraft getretene Russische Zivilgesetzbuch.
Das Erbrecht richtet sich grundsätzlich danach, wo sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand (Erbstatut). Hatte der russische Staatsangehörige seinen ausschließlichen letzten Wohnsitz in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht, lebte er in Russland, gilt das Erbrecht des Russischen Zivilgesetzbuches.


Wirksamkeit einer Testamentskopie

Grundsätzlich bedarf es zum Nachweis einer testamentarischen Erbeinsetzung der Vorlage des Originals des (handschriftlichen) Testaments des Erblassers.
In einer Mehrzahl obergerichtlicher Entscheidungen konnte das Erbrecht aber auch auf der Grundlage lediglich vorgefundener Testamentskopien nachgewiesen werden.
Ein nicht mehr auffindbares Testament ist nicht allein aus diesem Grunde ungültig. Jedoch ist Derjenige, der sich auf dieses Testament beruft, darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der formgültigen Errichtung und des Inhalts des Testaments. Dabei kann auch eine Kopie als Nachweis ausreichen (OLG Köln vom 02.12.2016).


Ausgleich von Pflegeleistungen im Erbfall

Hat ein Abkömmling den Erblasser über längere Zeit betreut und gepflegt, steht ihm nach § 2057a BGB ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Pflegeleistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit den Miterben durch Mehrzuteilung zu.
Die Vorstellungen der beteiligten Geschwisterkinder, in welcher Höhe ein Ausgleich für die Pflegeleistung vorzunehmen ist, gehen dabei in der Regel sehr weit auseinander. Letztlich haben oft die Gerichte über die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu entscheiden.


Pflichtteilentziehung

Mit der Novellierung des Erbrechts zum 01.01.2010 sind auch die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils geändert worden.
Grundsätzlich steht den Kindern des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn diese durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteilsanspruch beträgt wertmäßig die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und ist als Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben geltend zu machen.